14. April 2010

Charterleitfaden Teil 6: Welches Patent / Segelschein brauche ich?

Willkommen im Nauticguide Skipper - Blog zu Teil 6 unseres Charterratgebers! Heute beschäftigen wir uns mit den "Formalien" die Voraussetzung sind, um eine Charteryacht zu übernehmen. Da das Thema Führerschein zum Führen einer Charteryacht durchaus umfangreich ist, haben wir uns auf das Mittelmeer beschränkt, ohnehin laut Statistik das beliebteste Charterrevier. Platz 1 in der Beliebtheitsskala nimmt übrigens Kroatien ein, hier werden die meisten Yachten in Europa gechartert. Nun aber zu den Fakten:


Um eine Yacht in Mittelmeergewässern zu chartern, benötigt der Skipper grundsätzlich den Sportbootführerschein See, oder den (ehemaligen) BR-Schein, bzw. den Sportküstenschifferschein (SKS). Noch höherwertige Befähigungsnachweise sind natürlich immer willkommen. Selbstverständlich keine Regel ohne Ausnahme: Beispielsweise ist es in Kroatien möglich, vor Ort einen kroatischen Bootsführerschein nach entsprechender Prüfung im Hafenamt zu erwerben. Allerdings hat dieses Patent auch nur in Kroatien Gültigkeit. Anders in Griechenland: Hier wird noch ein Co-Skipper verlangt, welcher ebenfalls im Besitz eines entsprechenden Befähigungsnachweises sein muss. (Details in den kroatischen, bzw. griechischen Revierinformationen)

Für Binnengewässer, sprich für Flüsse, Seen und Kanäle benötigt der Skipper den Sportbootführerschein Binnen. Allerdings gibt es hier einige Ausnahmeregelungen, so auch in Deutschland (z.B. Mecklenburgische Seenplatte), wonach auch ohne Schein, beispielsweise ein Hausboot gechartert werden kann. Skipper, die am Bodensee eine Yacht chartern wollen und nicht im Besitz des Bodenseeschifferpatentes sind, können im Rahmen einer Gastregelung dennoch bis zu 6 Wochen auf Antrag mit dem SBF Binnen eine Yacht chartern. Es empfiehlt sich dringend vor Antritt des Törns, bzw. am besten vor Buchung der Yacht die Details zu klären, um keine unangenehmen Überraschungen zu erleben.


Ist an Bord der gecharterten Yacht ein UKW-Sprechfunkgerät vorhanden, muss zusätzlich ein entsprechendes Funkbetriebszeugnis (früher Sprechfunkzeugnis) nachgewiesen werden. Hierzu gibt es international gültige Vorschriften. Allerdings wird in der Praxis das Zertifikat je nach Land selten überprüft. Im Schadens / Havariefall werden von den Versicherungen jedoch die entsprechenden Nachweise überprüft. Bei fehlendem Patent oder Funkzeugnis können Regressansprüche u.U. abgewiesen werden, so dass der Skipper die Haftung tragen muss.


Achtung: Die Übergangsregelung für Yachtcharterer in deutschen Gewässern, die kein Sprechfunkzeugnis besitzen ist mittlerweile ausgelaufen, d.h. nunmehr muss der Skipper im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses (SRC / LRC) sein, sofern sich ein Funkgerät an Bord der Yacht befindet. Andernfalls droht bei Kontrolle ein Bußgeld. Einige Charterunternehmen haben Funkgeräte bereits aus den Yachten entfernt, was nicht unbedingt der Sicherheit dienlich ist, wiederum andere bieten kostengünstige Kurse zum Erwerb des Sprechfunkzeugnis an.


Am Freitag erscheint Teil 7 unserer Serie für Charterer, dann geht's um die Schiffsübernahme - "Check in am Steg". Auch hier gibt es einige Fallstricke für Charter - Segler, die mit dem nötigen Wissen keine sein müssen. Bis dahin schöne Tage - Eure Nauticguide - Redaktion.



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