7. April 2010

Charterleitfaden Teil 4: Vertrag unter Kameraden - der Crewvertrag

Der „Vertrag unter Kameraden“ - was bringt er?


Chartersegelcrews setzen sich nicht nur aus Familienmitgliedern zusammen, der weitaus häufigere Fall sind Törns auf denen die Crew aus Freunden, Kollegen und Vereinsmitgliedern besteht. In dem Fall sollte die Crew über die gemeinsame Unterzeichnung eines Crewvertrag, auch Mitsegelvereinbarung genannt, nachdenken.


„Vorbeugen ist besser als heilen“ diese Weisheit gilt auch beim Chartertörn. Solange keine Schäden entstehen, ist die Welt in Ordnung. Wer trägt aber die Kosten, wenn der Anleger „verpatzt“ wird, da die Crew nicht aufgepasst hat, der Skipper kein Kommando erhalten hat und das Heck der Charter-Yacht nun deformiert ist? Spätestens dann entstehen Diskussionen, wer nun die Reparaturkosten trägt. Alle Crewmitglieder zu gleichen Teilen, oder nur der Skipper, schließlich hat der ja die Verantwortung, oder, oder, oder... Wenngleich diese Risiken vorab durch zusätzliche Versicherungen geregelt werden können und sollten, bleibt immer noch das Risiko von gegenseitigen Haftungsansprüchen, falls ein Crewmitglied zu Schaden kommt.


Für klare Verhältnisse sorgen und spätestens vor dem Auslaufen eine Mitsegelvereinbarung, auch Crewvertrag genannt, gemeinschaftlich unterzeichnen! Darin wird klar geregelt, in welchem Verhältnis die Törnkosten, wie etwa Hafengebühren, Verpflegung, Treibstoff usw. unter den Crewmitgliedern verteilt werden und wer die Kosten trägt, wenn ein Crewmitglied beispielsweise den Törn nicht antritt. Weiterhin wird vereinbart, welche Pflichten die Mitsegler auf dem Chartertörn zu erfüllen haben und den Weisungen des Skippers, insbesondere in Hinsicht der Sicherheit an Bord zu folgen haben. (Klingt sehr förmlich, kann im Fall von Personenschäden plötzlich große Bedeutung bekommen)


Haftungsausschluss, der elementare Bestandteil einer Vereinbarung für die Chartersegler-Crew, regelt den gemeinsamen Verzicht auf Ersatzansprüche aus allen rechtlichen Gesichtspunkten für Personen- und Sachschäden gegen den verantwortlichen Schiffsführer / Skipper, sofern dieser Anspruch aus fahrlässigem Verhalten beruht. Der Haftungsausschluss tritt nicht in Kraft, wenn der Skipper vorsätzlich handelt, oder aber, wenn die Ansprüche durch eine bestehende Haftpflichtversicherung getragen werden.


Wichtig: Bei Unterzeichnung einer Vereinbarung hinsichtlich des Haftungsausschlusses muss unbedingt darauf geachtet werden, dass für Personen- und Sachschäden die durch grobe Fahrlässigkeit des Skippers oder eines Mitgliedes der Crew verursacht werden, die gegenseitige Haftung nur durch eine so genannte Individualvereinbarung ausgeschlossen werden kann! Diese Individualvereinbarung kann als Anlage zum Crewvertrag gestaltet und gemeinsam unterzeichnet werden.


Mustervereinbarungen werden i.d.R. von Charteragenturen und Versicherern zur Verfügung gestellt. Das Seglermagazin „Yacht“ hat vor einiger Zeit ebenfalls eine Mustervereinbarung entworfen und auf ihrer Homepage zur Ansicht bereitgestellt. Es empfiehlt sich die genaue Prüfung und Anpassung der Formulare auf die eigenen Bedürfnisse, im Zweifel einen Juristen zu Rate ziehen!


Im nächsten Kapitel (Teil 5) unseres Charterratgebers geht es um das Thema Charterversicherungen: Welche Versicherungen gibt es am Markt, welche sind sinnvoll und welche sind weniger wichtig. Der Beitrag erscheint am 9. April 2010, hier im Skipper - Blog.



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