Die formale Grundlage jeder Charter ist der Chartervertrag: Das Kleingedruckte lesen! Wie bereits im Teil 1 ausgeführt, muss grundsätzlich zwischen dem Vertrag mit der Charteragentur als Vermittler eines Charterschiffes und dem Vertrag mit dem Vercharterer, als letztlichter Vermieter des Schiffes unterschieden werden. In diesem Umstand liegt auch die „Würze“, deshalb am besten bereits in der Angebotsphase ein Muster des eigentlichen Chartervertrages anfordern. Eine seriöse Agentur wird dieser Forderung i.d.R. nachkommen, so dass im Vorfeld hinreichend Transparenz besteht, welche Vereinbarungen mit Unterschrift akzeptiert werden.
Fallstricke aus der Praxis sind z.B. Klauseln wie Wartezeiten auf Ersatzschiffe, die in manchen Verträgen mehrere Tage betragen können, üblich und rechtlich o.k. ist ein Tag je Charterwoche. Weiterhin Gebühren, die entrichtet werden müssen, wenn die Charteryacht verspätet zurückgegeben wird. Manche Verträge sehen die doppelte Chartergebühr je angefangenen Tag vor. Ausserdem: Ausschluss von Entschädigungsleistungen für zugesicherte Eigenschaften im Sinne von Ausrüstung oder Defekten an den Schiffen. Weiterhin sollte man sich dessen Bewusst sein, dass in den meisten Fällen der Gerichtsstand des Charterunternehmens im Ausland sein wird, was gleichbedeutend ist, dass bei Rechtsstreitigkeiten relativ hohe Kosten zu erwarten sind.
Änderungen des Chartervertrages und seiner grundsätzlichen Bedingungen sind meist schwierig, deshalb hilft vorab die genaue Prüfung, was einem im „Fall der Fälle“ erwartet. Im Zweifel auf ein anderes Unternehmen ausweichen.
Weitere Klauseln, die den Chartertörn trüben können, sind z.B. das Verbot über 5 BFT auszulaufen, Nachtfahrverbote, Reviereinschränkungen (z.B. Überschreitung der Landesgrenze), Regattaverbote. Diese Klauseln ziehen bei Nichtbeachtung unter Umständen den Verlust des Kaskoversicherungsschutzes nach sich, welcher unangenehme Folgen haben könnte. Sind o.g. Punkte auf der Agenda des Törns, so müssen unbedingt bei Vertragsabschluss abweichende Vereinbarungen in schriftlicher Form zwischen den Parteien getroffen werden, so dass der Versicherungsschutz nicht verloren geht.
Tipp: Achtet genau auf den Bootstyp und ggf. Bootsnamen welcher in den Vertrag geschrieben wird, dieser sollte exakt dem Angebot entsprechen. Mitunter werden günstige Angebote zum „teuren Erwachen“, nämlich dann, wenn der Bootstyp nicht im Vertrag definiert ist und aus „fadenscheinigen“ Gründen in der Charterbasis ein „gleichwertiges“ Schiff ausgehändigt wird, dieses aber alles andere als „gleichwertig“ ist. In diesem Fall besteht keine Chance auf Reklamation.
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Der nächste Beitrag aus unserer Serie "richtig Chartern" erscheint am kommenden Mittwoch und beschäftigt sich mit dem Thema "der Crewvertrag, der Vertrag unter Kameraden".
"Vorbeisegeln" lohnt sich!
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